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Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.Nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges erfolgte die Aufteilung Deutschlands in vier Besatzungsonen; in den Jahren 1945/46 entstanden in Deutschland auch neue Länder. Bereits 1946 traten in Bayern, Hessen und Baden-Württemberg die neue Landesverfassungen in Kraft.Am 1. Juli 1948 übergaben die drei westlichen Militärgouverneure den Ministerpräsidenten der deutschen Länder in Frankfurt einige Dokumente mit dem Auftrag, für drei Westzonen eine gemeinsame Verfassung auszuarbeiten.Im August 1948 erarbeitete der Sachverständigen-Auschuss einen Entwurf für das Grundgesetz. Zu dieser Zeit lagen auch viele Einzelvorschläge vor.Am 1. September 1948 konstituierte sich der Parlamentarische Rat in Bonn. Das war eine Versammlung aus 65 Abgeordneten der Landtage der westlichen Besatzungszonen. Ihre Aufgabe war es, das Grundgesetz zu beraten. Am 8. Mai 1949 verabschiedete der Parlamentarische Rat mit 53 gegen 12 Stimmen das "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland". Nach der Billigung durch die Militärgouverneure und der Ratifizierung durch die Länderparlamente versammelten sich am 23 Mai. 1949 die Mitglieder des Parlamentarischen Rates, die Ministerpräsidenten der einzelnen Länder, die Vertreter der Militärregierungen und des Frankfurter Wirtschaftsrates in Bonn, um das Grundgesetz in einem feierlichen Staatsakt zu verkünden. Am 25. Mai 1949 trat das Grundgesetz in Kraft.Das Grundgesetz regelt die rechtliche und politische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es besteht aus 11 Abschnitten. An erster Stelle des Grundgesetzes steht das Grundrechtskatalog.Der 1. Abschnitt enthält die Grundrechte der Staatsbürger. "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpfichtung aller staatlichen Gewalt". So beginnt der erste Artikel des Grundgesetzes. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit ergänzt diese Garantie. Den Freiheitsrechten folgen die Bürgerrecht und zahlreiche Gleichheitsrechte. Das Grundgesetz konkretisiert den allgemeinen Satz der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz.Der 2. Abschnitt verankert allgemeine Grundsätze über die Staatsform und die Funktionen von Bund und Ländern. Abschnitte 3 bis 6 behandeln die Fragen der Arbeit des Bundestages, des Bundesrates und des Gemeinsamen Ausschusses, des Bundespräsidenten und der Bundesregierung.Abschnitt 7 legt die Fragen der Gesetzgebung fest. Abschnitt 8 behandelt die Ausführung der Bundesgesetze und Bundesverwaltung, Abschnitt 8a-die Gemeinschaftsaufgaben. Abschnitt 9 umfasst die Rechtsprechung, Abschnitt 10-das Finanzwesen. Abschnitt 10a behandelt die Fragen der Verteidigung. Im Abschnitt 11 sind Übergangs- und Schlussbesttimmungen enthalten.Das Grundgesetz kann nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages (Parlament) und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates (Länderkammer) geändert werden.Einige Bestimmungen des Grundgesetzes darf man nicht ändern. Zu diesen Verfassungsgrundsätzen gehören die bundesstaatliche Ordnung, die Gewaltenteilung, die Prinzipien der Demokratie, des Rechts- und Sozialstaates. Unantasbar sind auch das Prinzip der Achtung der Würde des Menschen sowie die grundrechtlichen Gleichheits- und Freiheitsrechte.
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