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Der Bundestag bestimmt durch Gesetz die Aufgaben und Befugnisse der anderen Bundesorgane, soweit sie nicht schon durch das Grundgesetz selbst festgelegt sind.2.Soweit nicht ein anderes Quorum ausdrücklich vorgeschrieben ist, ist der Bundestag beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten im Sitzungssaal anwesend sind.3.Zu einem Beschluß des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit daß Grundgesetz nicht anderes bestimmt.4.Alle Staatsorgane sind verpflichtet, den Ausschüssen erforderliche biformationen zu erteilen, soweit sich aus dem Grundgesetz nicht anderes ergibt.5.Für die Beschlußfassung genügt die einfache Mehrheit, sofern nicht im Grundgesetz etwas anderes bestimmt ist.
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